Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Museums für Naturkunde“.
    Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz "e.V".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der „Verein der Freunde und Förderer des Museums für Naturkunde“ ist ein Bildungsverein, der das Museum für Naturkunde bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen dem Museum für Naturkunde und den am Museum interessierten Bürgern.
  2. Zur Erfüllung seines Satzungszweckes führt der Verein Aktivitäten zur Verbreitung von Informationen über Veranstaltungen und Führungen im Museum für Naturkunde, zur Erhöhung des Spendenaufkommens sowie zur stärkeren Nutzung der Potenzen des größten und traditionsreichsten naturhistorischen Forschungsmuseums Deutschlands für die Umwelterziehung kommender Generationen durch.
  3. Die Rechte des Direktoriums des Museums für Naturkunde werden durch die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder nicht berührt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gütigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen mit der Löschung im Vereinsregister.
  4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Der Ausschluss kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied:
  • mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
  • sich vereinsschädigend verhält oder grob gegen die Satzung verstößt.
  • Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagungsordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von einem Monat einberufen.
  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit - und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder - eine außerordentliche Versammlung einberufen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Änderung der Satzung
  • b) Wahl des Vorstandes
  • c) Wahl des Rechnungsprüfers
  • d) Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • e) die Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit
  • f) Auflösung des Vereins
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine Auflösung des Vereins können nur mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26BGB sind jeweils zwei gewählte Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, von denen einer der Vorsitzende sein muss.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind: Er fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse hat der Vorstand ein Protokoll zu fertigen, das von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen. Mitglieder des Direktoriums des Museums für Naturkunde haben das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  5. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.
  6. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
    Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§8 Rechnungsführung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der Rechnungsführer prüft die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Darüber hinaus hat er den Vorstand dahingehend zu kontrollieren, dass Finanzmittel lediglich satzungsgemäß ausgegeben werden.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen nach Tilgung etwa vorhandener Verbindlichkeiten in das Eigentum des Museums für Naturkunde über, das es nach Maßgabe des §2 der Satzung zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen.

§10 Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.

§11 Schlussbestimmungen

Beschlossen in der Gründungsversammlung zu Berlin am 12.12.1996,
Änderungen in den Mitgliederversammlungen vom 25.03.1997 und vom 13.01.2003.